Sicherheitsrisiko durch IP-Kameras

Hohes Sicherheitsrisiko durch IP/Netzwerk-Kameras

Fehlende Verschlüsselung bei alten  IP-Kameras

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz schreibt in seiner Broschüre „Videoüberwachung des Gewerbebetriebs“ unter der Rubrik

 

Speicherung und Datensicherheit

Die Verwendung veralteter netzwerktauglicher Kameras, die dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit nicht mehr genügen und keine Sicherheitsupdates mehr erhalten, verstößt ebenfalls gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO)

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-des-gewerbebetriebs/

Fehlende Verschlüsselung bei alten  IP-Kameras

Ist dies der Todesstoß für die IP- Video-Überwachung?

Alle Video-Kameras, so auch die IP-Kameras sind spätestens nach einem Jahr völlig veraltet. Sicherheitsupdates gibt es dann in aller Regel  nicht mehr, weil die Kamera- Hersteller weltweit 3-4x jährlich einen Modellwechsel machen. Die Technik entwickelt sich immer schneller weiter und die Videosysteme werden immer intelligenter. Somit muss die Datenübertragung immer wieder aufwändig verschlüsselt werden und wenn es keine Updates mehr gibt, dann muss die IP-Kamera nach 2-3 Jahren ausgewechselt werden oder aber die Kameras können gehacked werden, siehe: www.insecam.org

 

In Zukunft müssen die  Betreiber von Netzwerk-Videoüberwachung  damit rechnen, dass immense Folgekosten auf sie zukommen. Das ist ähnlich wie jetzt bei Windows 7, für das es ab 2020 keine Sicherheits-Updates mehr gibt und die ganze Welt muss jetzt zwangsläufig auf Windows 10 umsteigen, weil die Gefahr gehacked zu werden immer größer wird.

Siehe auch:

Warum Netzwerk-Kameras bei Videoüberwachung oftmals die falsche Wahl sind

https://video-systeme.blogspot.com/2019/02/warum-netzwerk-kameras-bei.html

 

 

Kostenlose Dateschutzanalyse Ihrer Videoüberwachung

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Video-Überwachungs-Anlage installiert.

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Jeder Gewerbebetrieb, mit einer  Videoüberwachung,die nicht datenschutzkonform ist, riskiert bereits seit dem Jahr 2004 Bußgelder. Mit der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die uns die Brüsseler Bürokraten beschert haben, wurden die Bußgelder gewaltig erhöht.

LfD Hamburg: „Früher war ein Verstoß gegen Datenschutzauflagen ein Kavaliersdelikt. Das ist künftig anders.“ Aus 1.000 EUR für eine unzulässige Kamera in einer Kneipe werden jetzt 67.000 EUR

 

Mit dem Quick-Check können Sie schon mal erste Erkenntnisse erzielen

Zögern Sie nicht länger – die Analyse kostet Sie nichts – rufen Sie an;

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Das Problem – Der Datenschutz DSGVO + BDSG

Bußgeld – Abmahnung – Imageverlust Alles noch weit weg – Denken Sie das?

Die Autowaschkette Mr.Wash mußte 54.000€ Bußgeld wegen unerlaubten Videokameras bezahlen und 10.000€, weil sie für die Videoüberwachung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hatten.

Wollen Sie in der Presse genauso wegen eines Datenschutzverstoßes angeprangert werden?  Denken Sie nur an den LIDL-Video-Skandal.

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Sie erhalten folgende Unterlagen:

  1. Muster: Hinweisschild
  2. Muster: Sanktionsschild
  3. Muster: Informationsaushang gem. Art 13
  4. Muster: Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  5. Muster: Datenschutzdokumentation
  6. Muster: Einverständniserklärung Mitarbeiter/Widerrufshinweis
  7. Muster: Bestellung externer Datenschutzbeauftragten
  8. Muster: Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

Preis 280 €

Errichter haften bei Videoüberwachung

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Videoüberwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, dass der Paragraph 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes tatsächlich greift und dies auch in seinen Planungsunterlagen belegen kann, dann macht er sich ab 25. 5. 2018 strafbar und haftet zudem auch für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation.

http://dsgvo.news/das-neue-bdsg

Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.