10,4 Mio Bußgeld wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung

10,4 Millionen Euro Bußgeld für die notebooksbilliger.de AG:

Unrechtmäßige Videoüberwachung

 

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Das Unternehmen hatte über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

 

Das Unternehmen hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Zur Verhinderung von Diebstählen muss eine Firma aber zunächst mildere Mittel prüfen (z. B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Ist dies der Fall, kann es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu kam, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.

 

https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/presseinformationen/lfd-niedersachsen-verhangt-bussgeld-uber-10-4-millionen-euro-gegen-notebooksbilliger-de-196019.html

 

Videoüberwachung

Jede Videoüberwachung greift in das Grundrecht der betroffenen Personen ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Darüber hinaus berührt sie auch das Grundrecht am eigenen Bild. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung erlaubt ist und die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Fragen und Antworten zur Videoüberwachung finden Sie hier.

Die Leitlinie 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte finden Sie hier.