Errichter haften bei Videoüberwachung

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Videoüberwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, dass der Paragraph 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes tatsächlich greift und dies auch in seinen Planungsunterlagen belegen kann, dann macht er sich ab 25. 5. 2018 strafbar und haftet zudem auch für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation.

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Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.